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0x41Labs

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen 0x41 Labs (nachfolgend „0x41 Labs“ oder „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber über die Erbringung von Softwareentwicklungs-, Beratungs-, Konzeptionierungs-, Analyse-, technischen Entwicklungs- und sonstigen IT-Dienstleistungen. Die vollständigen Anbieterangaben sind dem Impressum zu entnehmen.

Das Leistungsangebot richtet sich insbesondere an Unternehmen, Startups und sonstige Geschäftskunden. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie – soweit vertraglich vorgesehen und gesetzlich zulässig – gegenüber sonstigen Auftraggebern.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn 0x41 Labs ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstand

0x41 Labs erbringt individuelle technische Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen individuelle Softwareentwicklung, Unternehmenssoftware, digitale Produkte und Plattformen, Web- und mobile Anwendungen, technische Speziallösungen, Computer Vision, Datenverarbeitung und Analytics, Systemintegration, API- und Schnittstellenentwicklung, Automatisierung, technische Konzeption und Machbarkeitsanalyse, Technical Discovery & Feasibility, Proof-of-Concept-Entwicklung, Softwarearchitektur, technische Beratung, Deployment und Infrastruktur sowie Weiterentwicklung bestehender Software.

Art und Umfang der konkreten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Projektvertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung. Nicht jede auf dieser Website dargestellte Leistung stellt automatisch ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.

3. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots von 0x41 Labs oder durch eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zustande. Projektanfragen über die Website stellen grundsätzlich noch keinen verbindlichen Auftrag dar.

Vor Beginn umfangreicher Entwicklungsleistungen kann eine vorgelagerte Technical Discovery, Machbarkeitsanalyse oder ein Proof of Concept vereinbart werden. Soweit ein Angebot eine zeitliche Bindungsfrist enthält, gilt diese entsprechend den Angaben im jeweiligen Angebot.

4. Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang wird projektbezogen vereinbart. Hierzu können insbesondere gehören: technische Konzeption, Anforderungsanalyse, Softwarearchitektur, UI-/UX-Umsetzung, Frontend- und Backend-Entwicklung, Datenbankentwicklung, API-Entwicklung, Systemintegration, mobile Entwicklung, Datenverarbeitung, technische Speziallösungen, Infrastruktur, Deployment, CI/CD, Tests, Dokumentation, Übergabe und technische Beratung.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs. Soweit im Angebot oder Projektvertrag konkrete Funktionen, Schnittstellen, Technologien, Termine oder Ergebnisse vereinbart wurden, gelten diese Angaben für das jeweilige Projekt.

5. Technical Discovery und Machbarkeitsanalyse

Bei technisch oder konzeptionell noch nicht abschließend geklärten Vorhaben kann zunächst eine Technical Discovery & Feasibility durchgeführt werden. Gegenstand können insbesondere die Analyse der Anforderungen und bestehender Prozesse, technische Machbarkeit und Risiken, Architektur, Technologieauswahl, Datenstrukturen, Schnittstellen, Integrationen, Sicherheitsanforderungen, technische Abhängigkeiten, Aufwandseinschätzung, Projektstruktur sowie eine Empfehlung für die weitere Umsetzung sein.

Soweit erforderlich, kann im Rahmen einer Technical Discovery ein Proof of Concept durchgeführt werden. Das Ergebnis einer Machbarkeitsanalyse oder eines Proof of Concepts stellt keine Garantie dafür dar, dass ein bestimmtes wirtschaftliches oder technisches Ergebnis unter sämtlichen späteren Bedingungen erreicht wird.

6. Proof of Concept

Ein Proof of Concept dient der technischen Überprüfung konkreter Fragestellungen oder Annahmen. Umfang und Ziel werden vor Beginn individuell vereinbart. Ein Proof of Concept ist grundsätzlich nicht mit einer vollständigen Produktivimplementierung gleichzusetzen.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht nach Abschluss eines Proof of Concepts kein Anspruch auf eine vollständige Produktionsversion oder auf die Weiterentwicklung zu einem fertigen Produkt.

7. Entwicklungsleistungen

0x41 Labs entwickelt Software entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang. Die konkrete technische Umsetzung kann sich im Projektverlauf verändern, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich oder sinnvoll ist und dadurch der vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich verändert wird.

Technologien, Frameworks, Bibliotheken und technische Komponenten werden grundsätzlich nach ihrer Eignung für die jeweilige Aufgabenstellung ausgewählt. Soweit bestimmte Technologien ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden, werden diese entsprechend berücksichtigt.

8. Änderungen und Zusatzleistungen

Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zusätzliche Kosten und eine Anpassung des Zeitplans verursachen. Zusätzliche Leistungen werden nach Möglichkeit vor ihrer Umsetzung abgestimmt.

Bei Festpreisprojekten gilt der vereinbarte Leistungsumfang als Grundlage für den Festpreis. Leistungen außerhalb dieses Umfangs können gesondert beauftragt und abgerechnet werden. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand werden zusätzliche Leistungen nach dem vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatz abgerechnet.

9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle Informationen, Zugänge, Daten, Ansprechpartner, technischen Voraussetzungen und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig zur Verfügung, die für die vereinbarte Leistung erforderlich sind. Hierzu können insbesondere gehören:

  • Zugang zu bestehenden Systemen
  • API-Zugangsdaten
  • technische Dokumentationen
  • Testdaten
  • fachliche Anforderungen
  • Ansprechpartner und Freigaben
  • Inhalte und notwendige Entscheidungen

Verzögerungen durch nicht oder verspätet erbrachte Mitwirkungen können zu einer entsprechenden Verschiebung von Terminen und Meilensteinen führen. Entstehen dadurch zusätzliche Aufwände, können diese gesondert berechnet werden, sofern dies für den Auftraggeber erkennbar und zumutbar war.

10. Termine und Projektzeiten

Vereinbarte Termine und Zeiträume werden im jeweiligen Angebot oder Projektvertrag festgelegt. Sofern Termine nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, handelt es sich um voraussichtliche Zeitangaben.

Projektzeiten können sich insbesondere durch Änderungswünsche, zusätzliche Anforderungen, fehlende Mitwirkung, Verzögerungen bei Drittanbietern, technische Abhängigkeiten, externe Schnittstellen oder unvorhersehbare technische Probleme verändern.

11. Abnahme

Soweit für das jeweilige Projekt eine Abnahme vorgesehen ist, wird diese im Angebot oder Projektvertrag geregelt. Der Auftraggeber prüft die zur Abnahme bereitgestellte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist.

Erkennbare Mängel sind möglichst konkret zu beschreiben, damit eine Nachbesserung erfolgen kann. Soweit gesetzlich zulässig, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme und die Folgen einer Abnahme.

12. Vergütung

Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag. Je nach Projekt können insbesondere folgende Abrechnungsmodelle vereinbart werden:

  • Festpreis
  • Abrechnung nach Zeitaufwand
  • Abrechnung nach Tagessätzen
  • projektbezogene Meilensteinzahlungen
  • Kombination verschiedener Abrechnungsmodelle

Eine Technical Discovery oder ein Proof of Concept kann als eigenständige Leistung mit einem gesonderten Festpreis vereinbart werden. Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.

13. Rechnungsstellung und Zahlung

Rechnungen sind innerhalb der im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen. Sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, ist eine Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig.

Bei größeren Projekten können Abschlags- oder Meilensteinzahlungen vereinbart werden. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

14. Eigentum und Nutzungsrechte an Software

Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben Urheberrechte und sonstige Rechte an von 0x41 Labs entwickelten Softwarebestandteilen bei 0x41 Labs, soweit diese nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder anderweitiger Vereinbarung dem Auftraggeber zustehen.

Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die im jeweiligen Angebot oder Projektvertrag vereinbarten Nutzungsrechte an den individuell für ihn entwickelten Leistungen. Art, Umfang, Dauer und räumliche Reichweite der Nutzungsrechte können projektbezogen vereinbart werden.

Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über eine ausschließliche Rechteeinräumung getroffen wurde, werden grundsätzlich einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Individuelle Vereinbarungen über Eigentumsübertragung, Quellcode oder ausschließliche Nutzungsrechte gehen dieser Regelung vor.

15. Open-Source-Software und Drittanbieterkomponenten

Bei der Entwicklung können Open-Source-Komponenten, Bibliotheken, Frameworks oder Software von Drittanbietern eingesetzt werden. Für diese gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.

Soweit besondere Lizenzbedingungen relevant sind, werden diese im Rahmen der technischen Dokumentation oder Projektübergabe berücksichtigt, soweit vereinbart. 0x41 Labs übernimmt keine Verantwortung für Änderungen der Lizenzbedingungen oder Verfügbarkeit von Drittanbieterkomponenten nach Abschluss des Projekts, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.

16. Drittdienste und externe Systeme

Projekte können Schnittstellen oder Dienste Dritter verwenden, insbesondere Cloud-Dienste, Hosting, Zahlungsanbieter, E-Mail-Dienste, APIs, externe Datenquellen, Authentifizierungsdienste, App Stores und Infrastruktur-Dienste.

Für Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit und Änderungen solcher Drittanbieter ist grundsätzlich der jeweilige Anbieter verantwortlich. Zusätzliche Aufwände durch Änderungen oder Ausfälle von Drittanbieterdiensten können gesondert beauftragt und vergütet werden.

17. Infrastruktur und Betrieb

Sofern Infrastruktur, Deployment oder Hosting Bestandteil des Projekts ist, ergibt sich der konkrete Umfang aus dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag. Ein dauerhafter Betrieb, Monitoring, Wartung oder Support ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Sofern kein laufender Betriebs- oder Wartungsvertrag besteht, besteht nach Projektübergabe grundsätzlich keine Verpflichtung zur fortlaufenden technischen Betreuung.

18. Wartung und Support

Wartungs- und Supportleistungen sind nicht automatisch Bestandteil einer Softwareentwicklung. Laufende Wartung, Support, Monitoring, Updates oder Betriebsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Gesetzliche Gewährleistungs- und Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.

19. Gewährleistung und Mängelbeseitigung

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im jeweiligen Vertrag keine zulässige abweichende Regelung getroffen wurde. Ein Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn die vereinbarte Leistung nicht die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist.

Nicht als Mangel gelten insbesondere Abweichungen, die ausschließlich auf nicht vereinbarten Anforderungen oder nachträglichen Änderungswünschen beruhen. Bei berechtigten Mängeln erhält 0x41 Labs grundsätzlich die Möglichkeit zur Nacherfüllung, soweit gesetzlich vorgesehen.

20. Haftung

0x41 Labs haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet 0x41 Labs nur, soweit eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von 0x41 Labs.

21. Daten und Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung von 0x41 Labs.

Soweit der Auftraggeber personenbezogene Daten zur Verarbeitung durch eine von 0x41 Labs entwickelte oder betriebene Software bereitstellt, bleiben die jeweiligen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien unberührt. Soweit eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO erforderlich ist, wird hierfür eine entsprechende Vereinbarung getroffen.

22. Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen eines Projekts bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Als vertraulich gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Quellcode, Zugangsdaten, interne Prozesse, Kundendaten, nicht öffentliche Produktinformationen und interne Dokumentationen.

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig übermittelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen. Gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) bleiben unberührt und gehen bei Widersprüchen vor.

23. Referenzen und Veröffentlichungen

0x41 Labs darf ein Projekt grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers als Referenz mit vertraulichen Informationen, Screenshots, Firmennamen oder sonstigen nicht öffentlichen Projektinformationen veröffentlichen. Eine Veröffentlichung als Referenz kann gesondert vereinbart werden.

Öffentlich zugängliche Informationen über ein Projekt dürfen verwendet werden, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten verletzt werden.

24. Verzögerungen durch Dritte und höhere Gewalt

Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von 0x41 Labs können zu einer angemessenen Anpassung vereinbarter Fristen führen. Hierzu können insbesondere gehören: Ausfälle von Hosting- oder Cloud-Diensten, Störungen von Drittanbieter-APIs, erhebliche Netzwerkausfälle, Cyberangriffe, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Streik oder Aussperrung sowie sonstige Ereignisse höherer Gewalt. Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

25. Kündigung und Beendigung

Die Beendigung eines Projekts richtet sich grundsätzlich nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften. Soweit ein Projektvertrag Regelungen zur Kündigung enthält, gehen diese den Bestimmungen dieser AGB vor.

Bis zur wirksamen Beendigung des Vertrags erbrachte Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten. Bereits erstellte Arbeitsergebnisse, Dokumentationen und sonstige Projektbestandteile werden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Vorschriften behandelt.

26. Übergabe und Projektabschluss

Nach Abschluss der vereinbarten Leistungen kann eine technische Übergabe erfolgen. Diese kann je nach Vereinbarung insbesondere Quellcode, Zugangsdaten, technische Dokumentation, Deployment-, Konfigurations- und Betriebsinformationen umfassen.

Der konkrete Umfang der Übergabe richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag. Nicht ausdrücklich vereinbarte Dokumentations- oder Schulungsleistungen sind nicht automatisch Bestandteil des Projekts.

27. Abtretung und Aufrechnung

Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit gesetzlich zulässig. Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen 0x41 Labs bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

28. Einsatz Dritter und Spezialisten

0x41 Labs kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben geeignete externe Spezialisten oder Dienstleister einsetzen, sofern dies zur Durchführung des Projekts sinnvoll ist. Die Verantwortung für die vereinbarte Gesamtleistung bleibt hiervon unberührt, soweit gesetzlich und vertraglich vorgesehen. Soweit der Einsatz eines bestimmten Drittanbieters ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die entsprechenden vertraglichen Regelungen.

29. Vertragsunterlagen und Rangfolge

Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsunterlagen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

  1. individuelle schriftliche Vereinbarung bzw. Projektvertrag
  2. individuelles Angebot / Leistungsbeschreibung
  3. gesonderte Vereinbarungen und Nachträge
  4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

30. Änderungen dieser AGB

Änderungen dieser AGB werden nur für zukünftige Vertragsverhältnisse wirksam, soweit nicht gesetzlich etwas anderes zulässig vereinbart werden kann. Für bereits geschlossene Verträge gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Bedingungen.

31. Geltendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Anwendung finden.

32. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann Berlin als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart werden, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

33. Salvatorische Regelung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

34. Vertragssprache

Vertragssprache ist grundsätzlich Deutsch, sofern im jeweiligen Angebot, Projektvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung keine andere Vertragssprache festgelegt wurde.

35. Verbraucherverträge

Das Leistungsangebot von 0x41 Labs richtet sich vorrangig an Unternehmen, Startups und andere Geschäftskunden. Soweit im Einzelfall Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, gelten die jeweils zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

Insbesondere können bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen gesetzliche Informations- und Widerrufsrechte bestehen. Soweit gesetzlich erforderlich, werden Verbrauchern die entsprechenden Informationen und Widerrufsbelehrungen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.